Der erste Monitoringbericht wurde veröffentlicht

Der vorliegende Bericht befasst sich mit den Auswirkungen des neuen Sozialhilfegesetzes, über das am 24.09.17 im Kanton Zürich abgestimmt wurde. Neu ist, dass vorläufig aufgenommene Personen im Kanton Zürich durch die Asylfürsorge und nicht mehr durch Sozialhilfe nach Richtlinien der SKOS unterstützt werden. Bis 2011 wurden vorläufig aufgenommene Personen wie heute durch die Asylfürsorge unterstützt. Nach einem Volksentscheid wurde damals das System geändert und die betroffenen Personen erhielten neu Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS, also gleich wie anerkannte Flüchtlinge und SchweizerInnen. Im vergangenen Jahr gab es diesbezüglich erneut eine Abstimmung. Das Stimmvolk sprach sich dabei dafür aus, das System erneut zu ändern, vorläufig aufgenommene Personen werden nun wieder nach Asylfürsorgeverordnung unterstützt. Gegen diese erneute Änderung formierte sich während des Abstimmungskampfes das „Integrationsstop Nein“-Komitee. Nach der Abstimmung gründeten Mitglieder dieses Komitees die „Monitoring- und Anlaufstelle für vorläufig aufgenommene Personen“ (map-F). map-F existiert als Monitoringstelle, um möglichst umfassend Informationen über die neue Situation in den verschiedenen Gemeinden des Kantons zu sammeln und durch ihre Veröffentlichung einen Beitrag zu mehr Transparenz zu leisten. Der vorliegende Bericht ist ein Beitrag hierzu. Seit dem 01.03.18 ist im Kanton Zürich nun das neue Sozialhilfegesetz in Kraft. Die Asylfürsorge hat im Vergleich zur Sozialhilfe wesentlich tiefere Unterstützungsansätze und gibt den Gemeinden weitreichende Kompetenzen bei der Festlegung dieser Unterstützung. Mit dem neuen Gesetz verlieren vorläufig aufgenommene Personen die freie Wohnsitzwahl. Sie werden also einer Gemeinde zugeteilt und dürfen den Wohnsitz nicht wechseln solange sie nicht unabhängig von Unterstützungsleistungen sind. Flieht eine Person in die Schweiz und erhält hier eine vorläufige Aufnahme als AusländerIn (F-Ausländerausweis), bedeutet dies, dass sie nicht als Flüchtling anerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt wird. Eine Ausschaffung ist aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich, weil diese nicht zumutbar (konkrete individuelle Gefährdung), nicht zulässig (Verstoss gegen Völkerrecht) oder nicht möglich (vollzugstechnische Gründe) ist.

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